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Fahrbewilligungen

Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken bewilligungsfrei mit Motorfahrzeugen befahren werden. Das Befahren für andere Zwecke benötigt eine Bewilligung.

Unabhängig davon, ob Fahrverbotsschilder stehen oder nicht: Das eidgenössische Waldgesetz verbietet das Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen zu nichtforstlichen Zwecken. Ausnahmen gelten für die Jagd während bestimmten Zeiten sowie für Blaulichtorganisationen.

Das Befahren von Waldstrassen für nicht forstliche Zwecke benötigt eine Bewilligung der Forstbehörde und die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers. Die Waldstrassen der Burgergemeinde Bern wurden zu 99% ohne öffentliche Subventionen und aus eigenem Vermögen erstellt. Sie wurden für eine bestimmte Nutzungsdauer und entsprechende Achslasten angelegt. Der Forstbetrieb der Burgergemeinde Bern stimmt als Grundeigentümerin der Nutzung von Waldstrassen zu, sofern diese verträglich für die Waldbewirtschaftung und die Natur ist und eine Beteiligung an den Unterhaltskosten erfolgt. Zu diesem Zweck wird zwischen Befahren für:

  • Last- und Werkverkehr
  • Fahrzeuge unter 3,5 t Gesamtgewicht

unterschieden. Detaillierte Erläuterungen zur nicht forstlichen Nutzung der Waldstrassen sowie zum Bewilligungsverfahren finden sich im Gesuch Fahrbewilligung.

Weitere Informationen.

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