Schritt für Schritt zum Waldsofa & Co.
TEXT: STEFAN FLÜCKIGER UND MARTIN GRASSL; BILD: ZVG
Was vor wenigen Jahren als lobenswertes Engagement von einzelnen Lehrpersonen begann, ist heute ein ergänzendes Angebot vieler pädagogischer Institutionen. Die Rede ist von vielfältigen Unterrichtsangeboten im Wald, von der Krabbelgruppe bis zur Basisstufe. Die Burgergemeinde Bern unterstützt pädagogische Angebote im Wald. Besonders wichtig ist ihr jedoch die Sicherheit der kleinen Waldbesucherinnen und -besucher. Anders etwa als Wanderwege oder Sport-Trails, gehen regelmässig im Wald organisierte pädagogische Angebote über das gesetzliche Betretungsrecht hinaus. Bei Waldsofas & Co. handelt es sich oft um bleibende Werke, die für die Grundeigentümer spezielle Haftungsfragen zur Folge haben. Damit die Sicherheit gewährleistet werden kann, ist die Überprüfung durch einen Förster notwendig. Dieser fällt – wo notwendig – Bäume und entfernt Totholz. Dem Waldbesitzer entstehen aus dieser Arbeitsleistung Kosten. Um den Bedürfnissen der pädagogischen Institutionen Rechnung zu tragen und die Natur auf vielfältige Art und Weise begeh- und erlebbar zu machen, übernimmt die Burgergemeinde Bern auf Gesuch hin die Kosten, welche die verschiedenen Sicherheitsmassnahmen verursachen.
Bevölkerungwachstum geht am Wald nicht spurlos vorbei
1913 beschloss das Eidgenössische Parlament den Zivilgesetzbuchartikel 699, welcher das gesetzliche Betretungsrecht im Wald regelt. Damals lebten in der Schweiz rund 3,5 Mio. Einwohner, welche den Hauptanteil ihrer wachen Zeit mit Arbeiten verbrachten. 2016 gilt unverändert derselbe Gesetzesartikel. Im Land leben in der Zwischenzeit jedoch über 8 Mio. Menschen, rund die Hälfte ihrer wachen Zeit verbringen sie als Freizeit. Ein grosser Teil der Bevölkerung tut dies in der Natur und im Wald. Diese Entwicklung bleibt nicht ohne Folgen für den Wald und die Waldbesitzer.
«Nicht-Holz»-Leistungen im Bereich Wohlfahrt
Das Schweizer Waldgesetz definiert für die Waldleistungen drei Bereiche: Schutz, Wohlfahrt und Nutzung. Sowohl bei der Nutzung wie auch beim Schutz sind Leistung und Gegenleistung gesetzlich klar geregelt. Keinem Säger käme es in den Sinn, Holz ohne zu bezahlen aus dem Wald abzuführen, ebenso haben sicherheitsverantwortliche Behörden für verordnete Schutzwaldbewirtschaftungen aufzukommen. Der Bereich Wohlfahrt definiert sogenannte «Nicht-Holz»-Leistungen. Vielerorts wird die Meinung vertreten, dass dank des Betretungsartikels jegliche Abgeltungen gemeinwirtschaftlicher Leistungen bezüglich «Nicht-Holz» gratis seien. Dem ist nicht so, denn neben Aktivitäten, die unter das gesetzliche Betretungsrecht fallen, gibt es den gesteigerten Gemeingebrauch, welcher zwingend die Zustimmung des Waldbesitzers benötigt. Darunter fallen Waldsofas, Imkerei-Bauten, Sporteinrichtungen, Events, Leitungen oder Reservoire. Hinzu kommen die meist kommerziellen Angebote oder Grossanlässe, die sogar eine forstdienstliche oder andere behördliche Bewilligung benötigen. Beispielsweise Seilparks oder gesponserte Anlässe und Einrichtungen.