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Gesellschaften und Zünfte

Die Bezeichnung «Zunft» wird nicht nur in Bern verwendet, sondern unter anderem auch in Zürich, Basel, Schaffhausen und Luzern. Was die Berner Gesellschaften und Zünfte jedoch von allen anderen unterscheidet, ist die Tatsache, dass sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gemeinden, sind.

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In Bern existieren insgesamt 14 Gesellschaften und Zünfte, namentlich:

Ab 1534 war das Burgerrecht nachweisbar an das Gesellschaftsrecht gebunden. Das führte dazu, dass die Gesellschaften und Zünfte zunehmend als unterste Verwaltungseinheiten der Stadt betrachtet und mit einer Reihe von Verwaltungsaufgaben im militärischen, finanziellen und polizeilichen Bereich betraut wurden. Daneben blieben sie bis zum Ende des Alten Bern beaufsichtigende und regelnde Vereinigungen des Handwerks.

Vormundschaftswesen, Armenfürsorge

Den Gesellschaften und Zünften wurden 1676 das Vormundschaftswesen und die Armenfürsorge für ihre Angehörigen übertragen. Diese beiden Pflichten entwickelten sich zu deren heute noch wichtigsten Aufgabe und liessen diese zu Heimatgemeinden werden. Für die Integration der Burger in ihr Gemeinwesen war der gesellige Aspekt, den die Zunft bot, sehr wichtig. Im Zunfthaus, das meist auch Wirtshaus war, fanden neben den geschäftlichen Verhandlungen auch Umtrünke und Festessen statt.

Den Gemeinden gleichgestellt

Die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft oder Zunft ist erblich. Neu in das Gesellschafts- oder Zunftrecht kann nur aufgenommen werden, wer vorher das Burgerrecht erworben hat. Dennoch sind die Gesellschaften und Zünfte nicht der Burgergemeinde unterstellt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Gesellschaften und Zünfte – wie andere Gemeinden – unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters stehen und rechtlich sowie organisatorisch den bernischen Gemeinden gleichgestellt sind. Die 1910 gegründete Burgergesellschaft vereinigt Burger ohne Zunftangehörigkeit (BoZ). Sie ist als privatrechtlicher Verein konzipiert.

Die Satzungen, die Verfassung, der Burgergemeinde regeln im weiteren das Verhältnis der Burgergemeinde zu den Gesellschaften und Zünften. Sie enthalten dazu eine Grundsatzbestimmung (Art. 2), welche eine Burgerkonferenz als Plattform für den Informations- und Meinungsaustausch vorsehen (Art. 84 – 87). Ausdrücklich erwähnt wird überdies, dass die Burgergemeinde Aufgaben von Gesellschaften und Zünften übernehmen kann, wenn diese darum ersuchen.

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